Vollzeit, unbefristet
Breitenburg
Beim Amt Breitenburg ist im Amt für Ordnung und Soziales zum
nächstmöglichen Zeitpunkt eine unbefristete Vollzeitstelle als

Sachbearbeiter/in (m/w/d)

im Bereich Soziales
(bis zur EG 9a TVöD-VKA)


zu besetzen. Die Stelle ist grundsätzlich teilbar.
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Das Amt Breitenburg versteht sich als moderner Dienstleistungsbetrieb und steht seinen 8.700 Einwohnerinnen und Einwohnern als kompetenter und bürgerfreundlicher Ansprechpartner zur Verfügung. Es werden insgesamt 11 amtsangehörige Gemeinden, ein Zweckverband sowie ein Schulverband betreut.
IHRE AUFGABEN
  • Sachbearbeitung nach dem Sozialgesetzbuch XII
  • Sachbearbeitung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Bearbeitung von Anträgen nach dem Kindertagesstättengesetz
  • Bearbeitung von Anträgen „Bildung und Teilhabe“ nach dem Bundeskindergeldgesetz
  • bei Bedarf Unterstützung bei weiteren Aufgabenstellungen im Sozialamtsbereich
IHR PROFIL
  • Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten in der Kommunalverwaltung oder einen vergleichbaren Abschluss.
  • Entscheidungsfreudigkeit, sicheres Auftreten sowie Verhandlungsgeschick zeichnen Sie aus.
  • Kommunikations- und Teamfähigkeit sowie selbstständiges und zuverlässiges Arbeiten runden Ihr Profil ab.
  • Sie verfügen über gute EDV-Kenntnisse und haben idealerweise bereits Erfahrungen in den Fachverfahren LÄMMkom Lissa, Enaio und Infoma.
  • Sie zeigen Bereitschaft zur Teilnahme an abendlichen Sitzungen der gemeindlichen Gremien

WIR BIETEN IHNEN

Wir sind bestrebt, die betrieblichen Strukturen und Prozesse sowie die Betriebsatmosphäre für die Mitarbeiter/innen gesundheitsförderlich zu gestalten. Betriebliches Gesundheitsmanagement wird bei uns deshalb großgeschrieben.

Eine Gleichstellung der Mitarbeiter/innen beim Amt Breitenburg ist obligatorisch. Daher begrüßen wir Bewerbungen aller Geschlechter ausdrücklich unabhängig von Behinderung, kultureller und sozialer Herkunft, Alter, Religion, Weltanschauung oder sexueller Identität.
Die Vorgaben des SGB IX, des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie des Gleichstellungsgesetzes werden berücksichtigt.